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Prozessvertreter | Coronabedingte Hinderung an der Terminteilnahme
Ein Prozessbevollmächtigter, der sich angesichts einer fortdauernden Pandemielage andauernd wegen seiner gesundheitlichen Situation an der Wahrnehmung von Gerichtsterminen gehindert sieht, wird Vorsorge für eine Vertretung zu treffen haben. Die Einbindung der Partei oder des Prozessbevollmächtigten kann nach dem gerichtlichen Ermessen ggf. auch mittels Videokonferenztechnik erfolgen (§ 128a ZPO).
In der Hauptsache nimmt ein früherer Mandant eine Rechtsanwältin wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus einem vormals bestehenden Mandatsverhältnis auf Schadensersatz in Anspruch. Vorliegend ging es allerdings um die – vom Gericht bejahte – Frage, ob erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung im Mai 2020 gegeben waren, weil die Rechtsanwältin und ihr Prozessbevollmächtiger jeweils wegen Lungen...