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BGH 27.07.2020 VI ZR 405/18, NWB 40/2020 S. 2955

Datenschutz | Auslistungsbegehren gegen Google

Der Verantwortliche einer Suchmaschine muss nicht erst dann tätig werden, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt.

Anmerkung:

Mit dieser Entscheidung gibt der Senat seine noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der DSGVO entwickelte gegenteilige Rechtsprechung (, NWB TAAAG-80544, Rz. 36, 52) auf. Allerdings erfordert der Auslistungsanspruch (vgl. Art. 17 Abs. 1 DSGVO) eine umfassende, gleichberechtigte Grundrechtsabwägung aller Beteiligten. Es besteht nach Ansicht des Senats keine Vermutung, dass das Schutzinteresse der betroffenen Person an der Auslistung von Ergebnislinks Vorrang hat vor den Interessen des Internet-Suchdienstes, der Interessen seiner Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrecht...