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Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13a Satz 4 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1992 vom (BGBl. I S. 297, BStBl I S. 146); hier: Verlängerung der Frist zur Bereinigung des steuerschädlichen Einsatzes von Lebensversicherungen
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung der für Einkommensteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder werden bei steuerschädlicher Verwendung einer Lebensversicherung in den Fällen der Randziffern 29 und 30 des nachteilige Folgerungen nicht gezogen, wenn der steuerschädliche Einsatz der Lebensversicherung vor dem beseitigt wird. Dieses Schreiben ersetzt das sowie das soweit dort für die Beseitigung des steuerschädlichen Einsatzes von Lebensversicherungen eine Frist bis zum bestimmt ist.