Vollzug eines unwirksamen Testaments
Der größte anzunehmende Unfall im Rahmen der Vermögensnachfolge ist regelmäßig das Fehlen eines Testaments – dies ist zum Glück auch den meisten Mandanten bewusst, so dass sie hier rechtzeitig Vorsorge treffen. Vergleichbare Probleme stellen sich allerdings auch, wenn zwar ein Testament existiert, dieses aber steuerliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. In diesen Fällen sind es meist (leider erst) die Erben, die Rat beim steuerlichen oder rechtlichen Berater suchen. Dann gilt es „zu retten, was zu retten“ ist. Die Möglichkeiten, die jedoch dann noch gegeben sind, sind – wieder leider – doch sehr eingeschränkt.
Grundsätzlich kann unterstellt werden, dass der Erblasser das Familienvermögen lieber einvernehmlich unter den Hinterbliebenen verteilt sähe, als es dem Staat in Gestalt von an sich vermeidbaren Erbschaftsteuerzahlungen zu überlassen. Das klassische Instrument der postmortalen Reparatur der Vermögensnachfolge ist die Ausschlagung. Aufgrund der Ausschlagung gilt der Erwerb nach § 1953 Abs. 1 bzw. § 2180 BGB als nicht erfolgt und der Nachlass fällt mit Wirkung ab dem Erbfall an den nächstberufenen Erben. – Häufig schrecken Erben jedoch vor der Unbedingtheit der Erbausschlagung zurück und der damit automatisch verbundenen Rechtsfolge des Verlusts von Ansprüchen auf den Erhalt von Gegenständen aus dem Nachlass, welche sie als Erinnerung an den Verstorbenen gerne behalten hätten. Dem kann jedoch durch entsprechende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten Rechnung getragen werden.
Wurde ein Testament errichtet und ist dieses unwirksam, dann bestehen erweiterte Möglichkeiten. Grund für die Unwirksamkeit können Verstöße gegen zwingende Formvorschriften, die fehlende Testierfähigkeit des Erblassers sowie Anordnungen sein, die wechselbezüglichen Verfügungen gemeinschaftlicher Testamente widersprechen an die der Testierende gebunden ist. Die daraus resultierende Unwirksamkeit des Testaments hat zur Folge, dass der vom Erblasser angedachte Vermögensübergang auf die von ihm dafür ausersehenen Personen nicht stattfindet.
In diesen Fällen kann die Durchführung eines an sich unwirksamen Testaments eine Möglichkeit darstellen. Hier einigen sich die Erben und Vermächtnisnehmer gemeinsam darauf, den Nachlass des Verstorbenen gemäß der in dem unwirksamen Testament vorgesehenen Regelungen zu verteilen. Welche Voraussetzungen für diese Handlungsalternative erfüllt sein müssen und welche steuerlichen Folgen zu bedenken sind, stellt Dr. Rüdiger Werner in seinem Beitrag ab der dar.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 10/2020 Seite 329
NWB PAAAH-59498