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Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d. h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (Bestätigung des , NWB LAAAH-42108, Kurzinfo StuB 2020 S. 159, NWB SAAAH-42632). (2) Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sein Tenor weder aus sich heraus noch unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe verständlich ist (Bezug: § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG; § 105 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
(1) Gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage vorangeht (Übergangsjahr), für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelssch...