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Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters
Der Begriff des Ausscheidens von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d. h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (Bezug: § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 3, § 6 Abs. 3 EStG; § 24 UmwStG).
Gemäß § 5a Abs. 4 EStG ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage vorangeht (Übergangsjahr), für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und bei Gesellschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gesondert und einheitlich festzustellen. Gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG ist de...