Steueränderungen durch …
... das Jahressteuergesetz 2020
Zum Ende der parlamentarischen Sommerpause hat das Bundeskabinett am den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) beschlossen. Das JStG 2020 setzt hauptsächlich notwendige Anpassungen an EU-Recht sowie Reaktionen auf die BFH-Rechtsprechung um. Die umfangreichsten Änderungen sollen im Umsatzsteuerrecht erfolgen, wozu insbesondere die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets (Erweiterung des Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Import-One-Stop-Shops) gehört. Weitere Schwerpunkte liegen in der Einkommensteuer (insbesondere Lohnsteuer sowie Besteuerung von Kapitaleinkünften und Kapitalertragsteuer) und im Investmentsteuerrecht. Bolik/Kindler/Bossmann geben einen Überblick über den Regierungsentwurf. Der Entwurf lässt weiterhin einige Punkte auf der steuerpolitischen Agenda offen. So sind angekündigte weitere Gesetzgebungsaktivitäten, wie z. B. die Reform bei der Grunderwerbsteuer und ein Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz, noch ausstehend. In Anbetracht der Bundestagswahl im nächsten Jahr bleibt es spannend, ob und welche Reformen noch rechtzeitig umgesetzt werden können.
Neues zur TSE-Nachrüstung – der Kassenstreit zwischen Bund und den Ländern
Elektronische Kassen(systeme) müssen nach dem sog. Kassengesetz seit Jahresbeginn 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen nachträgliche Kassenmanipulationen geschützt sein. Das BMF hatte mit Schreiben vom eine sog. Nichtbeanstandungsregelung erlassen, wonach elektronische Kassen(systeme) spätestens bis zum mit einer TSE ausgerüstet sein müssen. Unter anderem aufgrund der Corona-Pandemie haben sich entgegen der Auffassung des BMF daraufhin alle Bundesländer bis auf Bremen auf eine Verlängerungen bis zum im Wege von Allgemeinverfügungen ausgesprochen. Die Reaktion des BMF erfolgte mit neuem Schreiben vom (in dieser Ausgabe ab S. 765); danach sei die Rechtsauffassung der Länder fehlerhaft und ein Aufschub der Nichtbeanstandungsregelung nicht möglich. Daraufhin haben mehrere Bundesländer in eigenen Erlassen an ihre Finanzämter darauf hingewiesen, dass – entgegen der Auffassung des BMF – die länderrechtlichen Allgemeinverfügungen weiterhin Bestand haben. Es besteht nun erhebliche Rechtsunsicherheit, wie der Beitrag von Seifert zeigt.
Beteiligungs- und obligationsrechtliche Genussrechte
Der BFH hat sich im Urteil vom - I R 44/17 mit Streitfragen über die Behandlung und Besteuerung von Ausschüttungen aus ausländischen Gesellschaften beschäftigt. Nach Ansicht des BFH ist für die Einordnung als beteiligungsähnliches Genussrecht i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Teilhabe am Gewinn und Liquidationserlös kumulativ erforderlich. Doege/Hauptmann stellen das Urteil vor.
Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute!
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 19/2020 Seite 1
UAAAH-59401