Abzug vom Vermieter gezahlter haushaltsnaher Dienstleistungen durch
den Mieter
Leitsatz
Eine als Nachweis haushaltsnaher Dienstleistungen anzuerkennende Jahresabrechnung erfordert, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer
und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen
gesondert aufgeführt sind. Der Mindestinhalt einer solchen Jahresabrechnung ergibt sich aus Rn. 26 und 27 des BStBl 2016 I S. 1213.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2020 S. 6 Nr. 8 DStR 2020 S. 6 Nr. 45 DStRE 2020 S. 1427 Nr. 23 EFG 2020 S. 1668 Nr. 22 GStB 2020 S. 415 Nr. 12 OAAAH-59387
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