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BMF - S 2228 / S 2353 BStBl 1992 I 448

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekosten-Vergütungen bei Auslandsdienstreisen und Geschäftsreisen in das Ausland ab ; hier: Burkina Faso

Nach Abschnitt 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschnitt 40 Abs. 2 Satz 5 LStR 1990 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Auslandsdienstreisen und Geschäftsreisen nach Burkina Faso für Reisetage nach dem folgende Höchst- und Pauschbeträge bekanntgemacht:

1. Verpflegungsmehraufwendungen:

-Pauschbetrag 122 DM

-Höchstbetrag für den Einzelnachweis 170 DM.

2. Übernachtungskosten:

-Pauschbetrag 100 DM.

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