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Zweifelsfragen rund um An- und Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze
Klärung anhand von Praxisbeispielen
[i]BMF, Schreiben v. 30.6.2020, BStBl 2020 I S. 584Für Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 ist durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt worden. Das BMF hat – nachdem es zwischenzeitlich drei Entwürfe auf seiner Homepage veröffentlichte – hierzu zeitnah eine begleitende Verwaltungsanweisung ( BStBl 2020 I S. 584) herausgegeben. Obwohl sich das BMF in dieser umfangreichen Verwaltungsregelung zu zahlreichen Fragen bezüglich der befristeten Steuersatzabsenkung äußert, bleiben in der Praxis immer noch Zweifelsfragen. Diese betreffen die Auswirkung von Verzögerungen bei der Leistungsausführung, aber insbesondere Sachverhalte, in denen Anzahlungen angefordert und geleistet oder in denen Vorausrechnungen z. B. über Dauerleistungen erteilt worden sind. Viele Unternehmer sind unsicher, ob und ggf. in welcher Weise Anzahlungs- und Vorausrechnungen zu berichtigen und ggf. Endrechnungen zu erteilen sind. Immerhin geht die Bundesregierung davon aus, dass 2,5 Mio. Rechnungen mit einem Aufwand von 14,375 Mio. € durch die Unternehmer angepasst werden müssen (vgl. BT-Drucks. ...