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Entgeltvereinnahmung im Insolvenzeröffnungsverfahren
Ordnet das Insolvenzgericht gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, werden Drittschuldner aus Leistungen an den Insolvenzschuldner gem. § 24 Abs. 1 InsO nur unter den Voraussetzungen des § 82 InsO befreit. Hat der Drittschuldner mangels Schuldbefreiung nochmals an den Verwalter im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zu zahlen, entsteht eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 oder 4 InsO (Bezug: § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 55 Abs. 1, Abs. 4, § 82 InsO; § 13a Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UStG).
(1) Im Urteilsfall ordnete das Insolvenzgericht an, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Außerdem wurde dieser ermächtigt, For...