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LSG Berlin-Brandenburg 02.04.2020 L 1 KR 358/18, NWB 39/2020 S. 2889

Sozialversicherungspflicht | Pflegekraft bei einem ambulanten Pflegedienst

Aufgrund der regulatorischen Vorgaben für ambulante Pflegedienste (vgl. § 71 Abs. 1 SGB XI) ist i. d. R. die Eingliederung aller eingesetzten Pflegekräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur des Pflegedienstes gegeben.

Anmerkung:

Nach Ansicht des Gerichts weist die Tätigkeit der Pflegekraft keine grds. anderen Ausprägungen gegenüber einer Pflegetätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung auf (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Notwendig seien eine Steuerung, Anleitung, Koordination und Kontrolle der Pflegeleistungen auf der Grundlage eines in jedem Einzelfall gesondert zu erhebenden Bedarfs. Es sei daher von einer Eingliederung der Pflegekraft in die betriebliche Organisation der Pflegeeinrichtung auszugehen. Insbesondere [i]Kastenbauer, NWB 26/2019 S. 1910 Übergabeprotokolle und der Umstand, dass in Notfällen neben dem Arzt auch die...