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WP Praxis Nr. 10 vom Seite 307

Lageberichterstattung mittelständischer Unternehmen

Neuer Rechnungslegungshinweis wp.net RH Lagebericht 2020

WP/StB Dipl.-Kfm. Mark Schüttler

DRS 20 dominiert die Lageberichterstattung von Konzernen und Unternehmen. Doch gilt DRS 20 nur für den Konzernlagebericht. Für Lageberichte mittelständischer Unternehmen gelten Vereinfachungen, welche von wp.net RH Lagebericht 2020 aufgegriffen werden. Der folgende Beitrag stellt die Vereinfachungen und den Rechnungslegungshinweis vor.

Kirsch, Lagebericht und Konzernlagebericht (HGB), infoCenter NWB ZAAAC-45536

Kernaussagen
  • Für Lageberichte mittelständischer Unternehmen ist DRS 20 nicht mehr als eine Literaturmeinung. Er kann, muss aber nicht beachtet werden. Zwingend zu beachten ist einzig § 289 HGB.

  • Im Wirtschaftsbericht freiwillig sind deshalb die Berichterstattung über Gesamtwirtschaft und Branche und der Vergleich der Vorjahresprognose mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung. Beides fordert zwar DRS 20, nicht aber § 289 HGB.

  • Im Prognosebericht freiwillig ist die Prognose über die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren. Auch dies fordert zwar DRS 20, nicht aber § 289 HGB.

I. Problem

Kürzlich veröffentlichte wp.net e. V. seinen neuen Rechnungslegungshinweis Lagebericht 2020 . Der Hinweis verneint die Anwendung des DRS 20 Konzernlagebericht auf den Lagebericht.

Kapitel II gibt folgende Fragen und Antworten:

  1. Warum gilt DRS 20 nicht auch für den Lagebericht?

  2. Was folgt für den Wirtschaftsbericht?

  3. Was folgt für den Prognosebericht sowie den Chancen- und Risikobericht?