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Verunglückte Teileinspruchsentscheidung bzw. Änderungsbescheid in Gestalt einer Einspruchsentscheidung
Das FG Münster hatte sich mit der Rechtsfrage zu befassen, ob eine nicht zu beanstandende Einspruchsentscheidung vorliegt, wenn nicht alle während des Einspruchsverfahrens vorgebrachten Streitgegenstände Eingang in die Einspruchsentscheidung gefunden haben.
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Entscheidung des
[i] FG Münster, Gerichtsbescheid v. 31.10.2019 - 15 K 1814/16 U, NWB UAAAH-40174 Der Einspruchsführer hatte zwei unterschiedliche Streitgegenstände im Laufe des Einspruchsverfahrens vorgetragen. Die zuständige Finanzbehörde befasste sich in der Einspruchsentscheidung jedoch lediglich mit einem der Streitgegenstände. Das FG Münster kommt zu dem Ergebnis, dass in diesen Fällen tatsächlich eine Teileinspruchsentscheidung vorliegt, die lediglich die Gestalt einer vollumfänglichen Einspruchsentscheidung annimmt (, NWB UAAAH-40174; Revision eingelegt, Az. beim BFH: XI R 39/19). Eine Teileinspruchsentscheidung liege auch vor, wenn das zuständige Finanzamt das Ermessen gem. § 367 Abs. 2a AO nicht ausdrücklich ausgeübt habe.
In 2005 hatte der BFH in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, da...