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Umsatzsteuer; hier: Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage bezeichneten Gegenstände (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Das - (BStBl I S. 567, USt-Kartei § 12 S 7220 Karte 7) wird wie folgt geändert:
1. In Tz. 2 wird der Klammerhinweis am Ende des letzten Satzes wie folgt gefaßt:
"(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG)".
2. Tz. 16 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Genießbarer Schlachtabfall sind vor allem Köpfe, Schwänze, Euter und bestimmte innere Organe wie z. B. Herz, Leber, Zunge, Nieren, Lunge und Hirn. Häute gehören nur dazu, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles zur menschlichen Ernährung geeignet sind, z. B. bei Verwendung von Schweineschwarten als Bindemittel für Fleischkonserven oder zur Herstellung von gerösteter Schweineschwarte (snack-Artikel). Wegen der Zurechnung roher Knochen zu Kapitel 2 des Zolltarifs siehe Tz. 26 Nr. 3."
3. In Tz. 29 wird am Ende folgender Satz angefügt:
"Zur Behandlung der Hydrokulturen vgl. Tz. 31 a."
4. In Tz. 31 wird dem Text die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.
5. Nach Tz. 31 wird folgende Tz. 31a eingefügt:
"31a (2) Hydrokulturen, bestehend aus Hydropflan...