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BMF - S 2196 BStBl 1985 I 205
Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Feuerlöschanlagen; Erstmalige Anwendung des Abschnitts 42a Abs. 4 Satz 4 EStR 1984
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Nach Abschnitt 42a Abs. 4 Satz 4 EStR 1984 ist die Feuerlöschanlage einer Fabrik oder eines Warenhauses keine Betriebsvorrichtung, sondern unselbständiger Gebäudeteil (vgl. BStBl II S. 409 - und vom - BStBl 1984 II S. 262 -). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen keine Bedenken, wenn Abschnitt 42a Abs. 4 Satz 4 EStR 1984 erst bei Feuerlöschanlagen angewendet wird, die nach dem angeschafft oder hergestellt worden sind. Feuerlöschanlagen, die vor dem angeschafft oder hergestellt und nach Abschnitt 43 Abs. 3 EStR 1981 zulässigerweise gesondert abgeschrieben worden sind, können weiterhin gesondert abgeschrieben werden. Aufwendungen für die Erneuerung einer vorhandenen Feuerlöschanlage sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen als Erhaltungsaufwand für das Gebäude zu behandeln, auch wenn die Feuerlöschanlage gesondert abgeschrieben worden ist oder wird. |