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Hessisches FG | Aufteilung des Besteuerungsrechts gem. § 50d Abs. 12 EStG bei Abfindungen
(1) § 50d Abs. 12 EStG regelt eigenständig und unabhängig von der vorangegangenen steuerlichen Behandlung der Einkünfte die Problematik der Abfindungen. (2) § 50d Abs. 12 EStG enthält keinen eigenständigen Aufteilungsmaßstab, so dass grds. nach Einkünften oder Zeiträumen aufgeteilt werden kann.
Der Streitfall betrifft die Besteuerung einer Abfindungszahlung an einen in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der im Rahmen seines früheren Arbeitsverhältnisses sowohl im In- als auch im Ausland tätig war. Entschädigungszahlungen für die Auflösung eines Dienstverhältnisses unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG). In der Vergangenheit lief diese Regelung leer, weil nach den...