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BAG 27.05.2020 5 AZR 387/19, NWB 38/2020 S. 2803

Arbeitsverhältnis | Nebenpflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge.

Anmerkung:

Grds. besteht zwar keine über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten hinausgehende Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Von diesem Grundsatz abweichend besteht vorliegend allerdings materiell-rechtlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers gegenüber der Arbeitgeberin. [i]Zum Weisungsrecht des Arbeitgebers Jesgarzewski, NWB 30/2020 S. 2248Diese erhebt gegen die vom Arbeitnehmer geltend gemachten vertraglichen Entgeltansprüche nach unwirksamer Kündigung Einwendungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (vgl. § 11 Nr. 2 KSchG), für die sie darlegungs- und beweispflichtig ist. Sie ist i...