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Gesetzgebung | Geplante Änderung des COVInsAG
Die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleitungen von Unternehmen (Vereinen), die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, soll bis zum ausgesetzt bleiben. Ein entsprechender – als „Formulierungshilfe“ – bezeichneter Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des COVInsAG (BGBl 2020 I S. 569) soll von den Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht und dort zügig behandelt werden.