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IWB Nr. 18 vom

Zu den Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte

Martin Diemer

Die umsatzsteuerliche Betriebsstätte (in unionsrechtlicher Terminologie „feste Niederlassung“) ist insbesondere für die Bestimmung des Leistungsorts von Dienstleistungen von Bedeutung, aber auch für die Frage, wo ein Unternehmer umsatzsteuerlich als ansässig gilt. Nach Art. 11 MwStDVO (DVO (EU) 2011/282), der sich auf den Ort bestimmter Dienstleistungen bezieht, gibt es die feste Niederlassung in zwei Spielarten – als empfangende und als leistende Betriebsstätte. Eine empfangende Betriebsstätte muss demnach einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Die leistende Betriebsstätte folgt derselben Definition, die betreffende Struktur muss es ihr aber erlauben, Dienstleistungen zu erbringen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Autonomie der Betriebsstätte

Der 14. Begründungserwägung der MwStDVO zufolge sollte mit ihrem Artikel 11 u. a. „der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung getragen werden“. Obgleich der EuGH selbst äußerte, dass die Norm dieser...