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Einkommen-/Lohnsteuer | Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses
Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre (Bezug: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 EStG; § 42a Abs. 2, § 46 GmbHG; § 42 AO).
(1) Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Das gilt aber nur für Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen, welche die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkomm...BStBl 1965 III S. 407BStBl 2014 II S. 491