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BMF - S 7134 BStBl 1981 I 25

Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 UStG); hier: Lieferungen von Kraftfahrzeugen, die mit eigener Antriebskraft in das Außengebiet gelangen

Für Lieferungen von Kraftfahrzeugen, die mit eigener Antriebskraft in das Außengebiet gelangen, kann die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1, § 6 UStG) in Betracht kommen. Hierzu gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

I. Zur Ausfuhr und zum Ausfuhrnachweis

(1) Die Fortbewegung eines Kraftfahrzeugs mit eigener Antriebskraft stellt eine Beförderung im Sinne des § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG dar. Im Zuge einer solchen Beförderung kann ein Kraftfahrzeug sowohl zur endgültigen Verwendung als auch zur vorübergehenden Verwendung in das Außengebiet gelangen. Eine Ausfuhr im Sinne des § 6 Abs. 1 UStG liegt jedoch nur dann vor, wenn das Kraftfahrzeug zur endgültigen Verwendung in das Außengebiet gelangt ist.

(2) Werden Kraftfahrzeuge an Abnehmer geliefert, die keine außengebietlichen Abnehmer sind, und werden die Fahrzeuge mit eigener Antriebskraft vom Unternehmer in das Außengebiet befördert, so gelangen sie in der Regel nur zur vorübergehenden Verwendung dorthin. Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen kommt insoweit nicht in Betracht, weil keine Ausfuhr im Sinne des § 6 Abs. 1 UStG vorliegt (vgl. Absatz 1). Sollte in diesen Fällen ein Kraftfahrzeug ausnahmswe...

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