Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Solidaritätszuschlag | Keine Verfassungswidrigkeit der Erhebung des Solis (FG)
Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer i. S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG findet auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage ().
Hintergrund: Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am gebilligt. Das Gesetz ist am in Kraft getreten. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € ist dadurch zukünftig kein Soli mehr fällig. Davon profitieren rund 90 % der Steuerzahler (BundesratKOMPAKT).
Sachverhalt: Streitig ist, ob das FA den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszu...