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NWB Nr. 38 vom Seite 2843

Steuerliche Behandlung von Dienst- und Geschäftswagen in Zeiten der Corona-Pandemie

Auswirkungen der Umsatzsteuersatzreduzierung und von Homeoffice & Co. auf die Abrechnungspraxis

Michael Seifert und Robert Hammerl

[i] Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB MAAAE-60557 Bei der Abrechnung von Dienst- und Geschäftswagen sind gerade durch die zeitlich befristete Umsatzsteuersatzsenkung zahlreiche Detailänderungen zu beachten. Die Corona-Krise verbunden mit zum Teil langanhaltender Homeoffice-Tätigkeit wirkt sich auch auf die Dienstwagenabrechnung aus. Durch Gesetzesänderungen wurden die Rahmenbedingungen für Fahrzeuge mit Einführung einer degressiven Abschreibung und mit Erhöhung des Listenpreises auf 60.000 € bei Elektrovollfahrzeugen verbessert. Nicht zu unterschätzen sind auch die im Regierungsentwurf des JStG 2020 v. enthaltenen Änderungen des § 7g EStG, die sich gerade auch auf Dienstwagenerwerbe auswirken.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

S. 2844

I. Umsatzsteuersatzreduzierung und Folgewirkungen auf die Abrechnung von Dienst- und Geschäftswagen

1. Grundsätzliches

[i]Rondorf, NWB 28/2020 S. 2068 und NWB 25/2020 S. 1838Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v.  (BGBl 2020 I S. 1512) hat der Gesetzgeber den regulären und den ermäßigten Umsatzsteuersatz temporär reduziert. Im Zeitraum vom bis zum beträgt die Umsatzsteuer für die steuerpflichtigen Umsätze 16 % (§ 28 Abs. 1 UStG) bzw. 5 % (§ 28 Abs. 2 UStG). Die Erbringung steuerpflichtiger Leistungen vor dem bzw. ab dem ist mit 19 % bzw. 7 % umsatzsteuerpflichtig.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.1. -
1.7. -
1.1. -
ab
Umsatzsteuersatz allgemein
19 %
16 %
19 %
19 %
Umsatzsteuersatz ermäßigt
7 %
5 %
7 %
7 %
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG i. d. F. des Ersten Corona-Steuerhilfegesetzes)
19 %
5 %
7 %
19 %
Getränke (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG i. d. F. des Ersten Corona-Steuerhilfegesetzes)
19 %
16 %
19 %
19 %

[i]BMF, Schreiben v. 30.6.2020, BStBl 2020 I S. 584Das (BStBl 2020 I S. 584) eingehend zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes Stellung genommen (s. auch Rondorf, NWB 28/2020 S. 2068 und NWB 25/2020 S. 1838).

2. Dienstwagen und Umsatzsteuersatzreduzierung

[i]Auswirkung der Steuersatzreduzierung auf Umsatzsteuer aus geldwerten VorteilenDie befristete Absenkung des allgemeinen und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom bis zum wirkt sich auf die Höhe der Umsatzsteuer aus geldwerten Vorteilen bei der Dienstwagengestellung aus. Wird der geldwerte Vorteil pauschal ermittelt, ist aus dem der Höhe nach unveränderten geldwerten Vorteil die Umsatzsteuer mit 16 % statt bislang mit 19 % herauszurechnen.