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Arbeitsverhältnis | Arbeitszeit bei ganztägiger Personenbetreuung
Die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden ist treuwidrig, wenn eine umfassende Betreuung einer Person zugesagt ist und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Arbeitnehmerin übertragen wird.
Eine bulgarische Staatsangehörige wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine 96-jährige Frau zu betreuen. Im Arbeitsvertrag war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Frau war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und ...