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BFH 28.05.2020 IV R 11/18, NWB 37/2020 S. 2720

Einkommensteuer | Vorabgewinn einer Komplementär-GmbH für unentgeltliche, von Kommanditisten erbrachte Geschäftsführungsleistungen

Der BFH hat sich im Urteil v.  mit einer atypischen Gestaltung der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. KG auseinandergesetzt. Diese bestand darin, dass die Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung bei der KG vertraglich einen Vorabgewinn erhielt, dem kein Aufwand der GmbH gegenüberstand, denn die Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, die zugleich Kommanditisten (und als solche Mitunternehmer) waren, erbrachten die Geschäftsführungsleistungen unentgeltlich. Der BFH hat den Vorabgewinn steuerlich nicht der GmbH, sondern den Kommanditisten zugeordnet.

Einordnung:

Der BFH legt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG teleologisch extensiv aus und rechnet den Kommanditisten als Mitunternehmern einer KG Vorabgewinne für Geschäftsführerleistungen der Komplementär-GmbH selbst dann zu, wenn si...