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BFH 28.05.2020 IV R 11/18, BBK 18/2020 S. 860

Steuerrecht | Vorabgewinn einer Komplementär-GmbH für Geschäftsführung durch Kommanditisten

Übernimmt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG und ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zugleich Kommanditist der GmbH & Co. KG, so ist ein an die Komplementär-GmbH gezahlter Vorabgewinn als Sondervergütung des Kommanditisten zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kommanditist und GmbH-Geschäftsführer von der Komplementär-GmbH eine Geschäftsführervergütung erhält. Der „Vorabgewinn“ ist daher vom Kommanditisten mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern und nicht von der Komplementär-GmbH mit dem niedrigeren Körperschaftsteuersatz.

An [i]Vorabgewinn für Komplementär-GmbH i. H. von 200.000 € der GmbH & Co. KG waren A und B als Kommanditisten zu je 50 % beteiligt sowie die AB-GmbH als Komplementärin, die auch Geschäftsführerin war und an der A und B ebenfalls zu 50 % als Gese...