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BBK Nr. 18 vom

Flickenteppich für Kassensysteme und technische Sicherheitseinrichtungen

Abweichende Nichtbeanstandungsregelungen auf Landesebene

Jens Schäperclaus und Claudia Hanke

Elektronische Kassensysteme und Registrierkassen müssen bis zum grds. mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aus- bzw. nachgerüstet sein. Das BMF hat bereits am mitgeteilt, dass es keine Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsregelung für die Umrüstung von Kassensystemen geben wird. Dem stellen sich nun (fast) alle Bundesländer entgegen, indem sie eigene Härtefallregelungen zur Entlastung der bargeldintensiven Betriebe in der Corona-Krise geschaffen haben. Diese weichen im Detail aber voneinander ab. Mit dem erst am veröffentlichten Schreiben vom bekräftigt das BMF indes seine Auffassung: Nach den ersten Reaktionen etwa aus Niedersachsen zu urteilen, halten die Länder wiederum an ihrer bisherigen Auffassung fest.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Härtefallregelungen durch die Länder

Die Verpflichtung zur Aufrüstung der Kassensysteme betrifft nahezu alle Betreiber, denn es sind keine Erleichterungen für Klein(st)unternehmen vorgesehen, die ggf. nur eine einzige Registrierkasse im Einsatz haben. Stattdessen gibt es Ausnahmen für elektronische Aufzeichnungssysteme mit einem bestimmten Verwendungszweck ...