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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1144/18

Gesetze: EnergieStG § 57 Abs. 1 S. 1, EnergieStG § 57 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EGRL 96/2003 Art. 15 Abs. 3

Energiesteuerentlastung: Pilzzucht auf einem selbst erzeugten Substrat keine Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG

Leitsatz

1. Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG sind nur solche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe energiesteuerlich begünstigt, die „Bodenbewirtschaftung” betreiben. Züchtet ein Unternehmen Champignons auf einem von ihm selbst erzeugten, aus Wasser, Stroh, Hühner- und Pferdemist sowie Gips bestehenden Substrat, das durch Kompostierung und anschließende Pasteurisierung gewonnen, mit den fadenförmigen Zellen des Pilzes beimpft sowie besiedelt und anschließend zur mehrwöchigen Reife in Kisten abgefüllt und mit torfhaltiger Deckerde bedeckt wird, so wird sowohl mit dieser Champignonzucht als auch mit der Eigenproduktion des Substrats keine „Bodenbewirtschaftung” und somit kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG betrieben.

2. Zur Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der Bodenbewirtschaftung in § 57 EnergieStG kann auf das Ertragsteuerrecht zurückgegriffen werden. Bodenbewirtschaftung ist danach die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren. Unter Boden ist dabei eine landwirtschaftlich genutzte Fläche zu verstehen, mithin ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Für den Bodenbezug genügt es nicht, wenn mit Hilfe natürlicher Materialien Pflanzenmaterial gewonnen wird; die Verwendung von Substraten zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse ist gerade keine Bodenbewirtschaftung (Abgrenzung zu R 15.5 Abs. 1 EStH 2016).

3. Es ist steuersystematisch und auch unionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht jeder landwirtschaftliche Betrieb im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG in den Genuss der Energiesteuerentlastung nach § 57 EnergieStG kommt.

Fundstelle(n):
AAAAH-57588

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