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Sozialversicherung | Beitragserhebung nach Erbfall
Der institutionelle Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wird nicht dadurch verlassen, dass die Erbin des Versicherungsnehmers die Direktversicherung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) weiterführt, ohne dass die vertraglichen Regelungen angepasst werden.
Im Streitfall hatte die Ehefrau des Versicherungsnehmers – eines Betriebsinhabers – nach dessen Tod die betrieblichen Direktversicherungen mit eigenen Mitteln über die gesamte Vertragslaufzeit fortgeführt, ohne dabei aber dem Versicherer den Tod des Ehemanns oder die erfolgte Betriebsaufgabe mitzuteilen. Vergeblich hat sie die Korrektur der darauf bezogenen Beitragsfestsetzungen geltend gemacht. Das Bundessozialgericht () hat die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Unzulässigke...