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Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
(1) Für die Frage, ob eine Pfändungsverfügung i. S. des § 309 Abs. 1 Satz 2 AO in elektronischer Form vorliegt, ist darauf abzustellen, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt wird (§ 87a Abs. 4 AO). (2) § 309 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt die Anwendung des § 119 Abs. 3 AO nicht insgesamt, sondern nur insoweit, als es um die Zulässigkeit einer Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form geht. (3) Pfändungsverfügungen können i. d. R. nicht formularmäßig ergehen, weil es sich bei deren Erlass um Ermessensentscheidungen handelt, deren Begründung der Aufnahme der Ermessenserwägungen bedarf. (4) Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Pfändungsverfügungen bedürfen gem. § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO keiner Unterschrift des zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle (Bezug: § 87a Abs. 4, § 119 Abs. 3 Satz 2, § 309, § 314 AO).