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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten
(1) § 198 BewG eröffnet dem Stpfl. die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als er sich aus den typisierenden Bewertungsvorschriften des BewG ergäbe. Die Nachweislast geht über die Darlegungs- und Feststellungslast hinaus. (2) Soll der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Vorlage eines Gutachtens erbracht werden, muss das Gutachten entweder durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erstellt sein (Anknüpfung an das Senatsurteil vom - II R 61/11 NWB KAAAE-50855, BStBl 2014 II S. 363; gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom NWB DAAAE-65375). (3) Ob das Gutachten den Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung de...