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Umsatzsteuer | Bestimmung der bewegten Lieferung bei einem Reihengeschäft
Ein Reihengeschäft, bei dem die Ware an einen Endabnehmer in einem Drittland geliefert wird, ist nur dann nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG für den deutschen Erstlieferanten umsatzsteuerfrei, wenn die Beförderung oder Versendung der Ware der Erstlieferung zugeordnet werden kann. Für eine solche Zuordnung spricht es, wenn die Zweitlieferung erst nach der Beförderung oder Versendung stattfindet. Findet die Zweitlieferung hingegen vor der Beförderung oder Versendung S. 863statt, kann die Beförderung oder Versendung nicht mehr der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden.
Der [i]BFH folgt nicht dem UStAE BFH folgt damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 3.14 Abs. 7 UStAE, wonach darauf abzustellen ist, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat; dies ist nach dem UStAE i...