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BFH 12.03.2020 V R 48/17, BBK 18/2020 S. 864

Umsatzsteuer | Rechnung ohne Leistungsbeschreibung kann nicht rückwirkend berichtigt werden

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist nur dann möglich, wenn der ursprüngliche und fehlerhafte Rechnungsbeleg die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllte und Angaben zum Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung und zum Entgelt sowie zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthielt.

War [i]Leistungsbeschreibung darf nicht zu allgemein gehalten sein die Leistungsbeschreibung zu allgemein gehalten, so dass sie keine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der abgerechneten Leistung ermöglichte, kann die Vorsteuer erst im Zeitpunkt des Erhalts der „berichtigten“ Rechnung geltend gemacht werden; denn bei der „Rechnungsberichtigung“ handelt es sich um die erste Rechnung i. S. von § 14 UStG.

Im [i]„Transfer Sum 2005“ ist keine Leistungsbeschreibung Streitfall ging es um eine Gutschrift für den Einkauf von Standardsoftware im November 2005. Die Klägerin stel...