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Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung
Kaufpreis kann Vergleichswert des zugewandten Grundstücks sein
[i]Krause/Grootens, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen, NWB UAAAE-64192 Im Rahmen der Bedarfsbewertung von bebauten Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt § 182 BewG die Bewertungsmethoden – abhängig von den Grundstücksarten i. S. des § 181 BewG – vor. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind Ein- oder Zweifamilienhäuser grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der wertbeeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke, § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG). Nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG sind dabei vorrangig die von den Gutachterausschüssen i. S. der §§ 192 ff. BauGB mitgeteilten Vergleichspreise heranzuziehen. Wird ein Grundstück im Wege der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung (R E 7.3 ErbStR) zugewandt, kann dessen tatsächlich zu zahlender Kaufpreis der Vergleichswert i. S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG sein ( BG; Revision anhängig, BFH-Az. II R 14/20, NWB CAAAH-55989).
I. Kann der Kaufpreis eines Grundstücks der Vergleichswert sein?
Die Beteiligten streiten um die Anwendung des Vergleichswertverfahrens bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer.
[i]Finanzamt nimmt Kaufpreis als VergleichswertDie Tochter des Klägers erwarb ein bebautes Grundstück zum Preis von 920....