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Geplante Änderungen des StBerG
Der Referentenentwurf des diesjährigen Jahressteuergesetzes enthält in den Artikeln 29 und 30 u. a. folgende Änderungen des Steuerberatungsgesetzes (StBerG):
Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
[i]Erweiterte Befugnis zur Untersagung von DienstenAbsatz 6 des § 3a StBerG, der die Befugnisse der zuständigen Stelle zur Untersagung der weiteren Einbringung von Diensten im Inland regelt, soll um die Alternative, dass die Person „die Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher geschäftsmäßigen Hilfeleistung und Steuersachen überschreitet“, ergänzt werden. Erfolgt aus dem Grund eine Löschung aus dem Berufsregister, sind diejenigen Finanzbehörden zu unterrichten, die eine Mitteilung nach § 5 Abs. 4 StBerG erstattet haben.
[i]Klarstellung für nicht inländische StBMit dem neu gefassten § 5, wonach „die in den §§ 3a und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen [...] nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten [dürfen]“, wird klargestellt, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaats leisten, ...