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BBK Nr. 17 vom Seite 834

BMF zu Zweifelsfragen bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen

Gestaltungshinweise zur Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG – Teil 4 – und § 16 Abs. 3 EStG

Wolfgang Eggert

In drei Beiträgen wurden bisher die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, eines Mitunternehmeranteils und eines Teils eines Mitunternehmeranteils behandelt. Die gesetzliche Regelung und das BMF-Schreiben enthalten aber noch weitere wertvolle Hinweise zur Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen und den Sonderfall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. Nicht zu § 6 Abs. 3 EStG, aber zu § 16 Abs. 3 EStG enthält das BMF-Schreiben zudem eine für die Praxis überaus hilfreiche Aussage, wie lange eine begünstigte Betriebsaufgabe dauern darf.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen

Die [i]Hänsch, Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG, Grundlagen NWB PAAAE-90361 für die Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen relevante Regelung in § 6 Abs. 3 EStG ergibt sich nur dadurch, dass in Satz 1 im zweiten Halbsatz eine weitere Sachverhaltsalternative enthalten ist:

1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen... 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.“ S. 835

Zu [i]Empfängerkreis auf natürliche Personen beschränktbeachten ist unbedingt, dass nur natürliche Personen bei ihrer Aufnahme in ein Einzelunternehmen von der Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG begünstigt sind. Darüber hinaus gilt: Wird lediglich ein neuer Gesellschafter in das bisherige Einzelunternehmen aufgenommen und ist die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt, so ist die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG unproblematisch. Die Aufnahme mehrerer natürlicher Personen in ein Einzelunternehmen ist ebenfalls begünstigt.

Hinweis:

Durch die Aufnahme entsteht steuerlich eine sog. Mitunternehmerschaft und gesellschaftsrechtlich eine Personen(handels)gesellschaft. Das Verhältnis der Gesellschafter, ihre Befugnisse, deren Haftung, Nachfolgefragen usw. sollten deshalb individuell in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Vorstehend [i]Ott, Vorab-Auslagerung und Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei Veräußerung und Einbringung, StuB 15/2020 S. 573 NWB EAAAH-54451 wurde ebenfalls Satz 2 des § 6 Abs. 3 EStG abgedruckt. Da sich der Satz 2 auf den vollständigen Satz 1 bezieht und damit auch dessen Halbsatz 2 umfasst, kann bei der Aufnahme des neuen Gesellschafters auch funktional wesentliches Betriebsvermögen vom bisherigen Einzelunternehmer zurückbehalten werden. Die Buchwertfortführung ist dann nicht gefährdet, wenn das zurückbehaltene Betriebsvermögen zum Sonderbetriebsvermögen des ehemaligen Einzelunternehmers in seiner neuen Stellung als Mitunternehmer wird.

Auf die in diesem Fall geltende Behaltensregelung wird hingewiesen.

II. Fallbeispiel

1. Ausgangssachverhalt

[i]Unentgeltliche Aufnahme unter Zurückbehaltung wesentlicher WirtschaftsgüterA ist als selbständige Fotografin in Bamberg tätig und wohnt dort auch. In ihrem Anlagevermögen befinden sich u. a. mehrere Kameras und Objektive, deren Buchwert am  25.330 € beträgt. Das gesamte (steuerliche) Kapital des Einzelunternehmens beläuft sich auf 139.442 €.

A überträgt ein Viertel des Einzelunternehmens unentgeltlich am auf ihre Verwandte B, die ebenfalls in Bamberg wohnt. A behält sich aber das Eigentum an den Kameras und Objektiven, die weiterhin im Rahmen des Geschäftsbetriebs genutzt werden, ausdrücklich vor. Übertragen wird nur ein Viertel des Einzelunternehmens ohne die Kameras und Objektive.

A und B schließen einen Gesellschaftsvertrag ab und treten ab dem genannten Zeitpunkt als AB GbR auf.