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StuB 16/2020 S. 648

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer – Zeitpunkt der Lieferung

Das BMF hat zur Frage Stellung genommen, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt ( NWB TAAAH-53717). Hierzu führt das BMF im Wesentlichen weiter aus:

  • Es gilt weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 UStAE vertretene Verwaltungsauffassung (§ 3 Abs. 6 und 7 UStG regeln den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung).

  • Zur Klarstellung wird der UStAE u. a. in Abschnitt 15.8 Abs. 4 wie folgt geändert: „Für diese Zwecke ist der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung (§ 3 Abs. 6 bis 8 UStG) zu ermitteln (vgl. Absatz 5 und Abschnitt 3.12. Abs. 7). Dies gil...