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LSG Sachsen Urteil v. - L 3 AL 156/18

Im Streit steht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nach Beendigung des Referendariats für die Zeit vom 9. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2017 in Höhe von 550,00 EUR bei Belassen der für den gesamten Monat gezahlten Vergütung als Unterhaltsbeihilfe.

Fundstelle(n):
JAAAH-56120

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