Fünfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 18 Übergangsvorschriften [1]
(1) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung vom (BGBl I S. 709).
(2) Die nach Maßgabe von § 13b zu bestimmende Ausschlussfrist endet nicht vor dem Ablauf des Jahres 2015.
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YAAAH-55986
1Anm. d. Red.: § 18 i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 522) mit Wirkung v. .