Dritter Teil: Verfahrensvorschriften
§ 13b Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich [1]
1Eine Abgabenfestsetzung ist unabhängig vom Entstehen einer Abgabenpflicht zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ausgeschlossen. 2§ 169 Abs. 1 Satz 3 und § 171 der Abgabenordnung gelten in der in § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b angeordneten Weise entsprechend.
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YAAAH-55986
1Anm. d. Red.: § 13b i. d. F. des Gesetzes v. (GVBl LSA S. 522) mit Wirkung v. .