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NWB Nr. 34 vom Seite 2538

Passiver Ausgleichsposten im Rahmen der Fondsbesteuerung

Qualifikation als Wirtschaftsgut oder Merkposten?

Martin Sprang

[i]Ronig, Investmentfonds, infoCenter, NWB MAAAB-05369 Im Rahmen der Fondsbesteuerung sind auf Ebene des Anteilsscheininhabers regelmäßig aktive und passive Ausgleichsposten zu bilden. Die steuerliche Qualifikation dieser Ausgleichsposten als Wirtschaftsgut oder Merkposten ist bereits seit Jahren zwischen der Finanzverwaltung und den betrieblichen Kapitalanlegern streitbefangen. Bedeutung hat diese Frage insbesondere bei dem Umfang von Teilwertabschreibungen auf Anteilsscheine an Investmentfonds. Hinsichtlich des aktiven Ausgleichspostens wurde bereits eine Klärung im Sinne der Finanzverwaltung herbeigeführt. Der I. Senat des BFH hatte mit seinem Urteil v.  - I R 73/15 (BStBl 2017 II S. 1065) entschieden, dass dem aktiven Ausgleichsposten lediglich die Eigenschaften eines Merkpostens zukommen. Die Wirtschaftsguteigenschaft wurde ihm verwehrt, so dass er im Ergebnis keiner gesonderten Teilwertabschreibung zugänglich ist. Hinsichtlich des passiven Ausgleichspostens hat nunmehr das FG Münster mit seinem Urteil v.  - 10 K 1848/16 K,G,F ( NWB VAAAH-46662) eine Entscheidung zugunsten des betrieblichen Kapitalanlegers getroffen. Da die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil des FG Münster eingelegt hat, wird der BFH auch eine höchstrichterliche Klärung in dieser Rechtsfrage herbeiführen können. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 15/20 geführt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Einleitung

Die hier vorliegenden Rechtsfragen betreffen das Investmentsteuergesetz 2004 v.  (BGBl 2003 I S. 2676). Dieses Gesetz hatte Geltung bis zum und wurde durch das Investmentsteuergesetz 2018 v.  (BGBl 2016 I S. 1730) abgelöst. Gleichwohl wird die Qualifikation der aktiven und passiven Ausgleichsposten als Wirtschaftsgut oder Merkposten auch weiterhin für die Besteuerung der Anteilsscheininhaber von Bedeutung sein.

[i]InvStG 2004: eingeschränktes TransparenzprinzipDie Fondsbesteuerung unter dem Investmentsteuergesetz 2004 folgte – wie auch die Vorgängerregelung (KAGG) – dem eingeschränkten Transparenzprinzip. Erträge des Investmentfonds sollten grundsätzlich unmittelbar beim Kapitalanleger zu erfassen sein. Der Anteilsscheininhaber sollte damit steuerlich nicht anders behandelt werden als bei einer Direktanlage (, NWB YAAAA-66715). Zur Umsetzung einer transparenten Besteuerung bedurfte es jedoch entsprechender Verweisnormen im Investmentsteuergesetz. Ansonsten folgte die Fondsbesteuerung dann dem Trennungsprinzip, welches bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften anzutreffen ist. S. 2539

[i]Aktiver Ausgleichsposten für ausschüttungsgleiche ErträgeDer betriebliche Kapitalanleger hatte damit nicht nur die jeweiligen ausgeschütteten Erträge des Investmentfonds zu versteuern. Bestimmte Erträge, die auf Ebene des Investmentfonds angefallen, aber nicht zur Ausschüttung gelangt sind, waren ebenfalls zu versteuern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004). Nach Auffassung der Finanzverwaltung ( BStBl 2009 I S. 931, Rz. 29) ist die Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge durch die Bildung eines aktiven Ausgleichspostens in der Steuerbilanz des betrieblichen Kapitalanlegers sicherzustellen. Bei einer späteren Ausschüttung von in der Vergangenheit als ausschüttungsgleiche Erträge behandelten Beträgen wurde eine Doppelbesteuerung durch eine Verringerung dieses aktiven Ausgleichspostens verhindert.