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Handelsbilanzrechtliche Folgen einer schuldrechtlichen Rückwirkung
I. Sachverhalt
Die Cipolla Rossa di Tropea GmbH (Cipolla Rossa), die eine Kette italienischer Feinkostgeschäfte in Deutschland betreibt, hat ihren Mitarbeitern unmittelbare Altersversorgungszusagen erteilt. Am hat Cipolla Rossa mit einer Unterstützungskasse (U-Kasse) eine „Ablösevereinbarung“ geschlossen, worin mit dem Ziel des Wechsels des Durchführungswegs u. a. Folgendes geregelt ist:
„Mit wirtschaftlicher Wirkung zum tritt eine Versorgung über die U-Kasse gemäß Leistungsplan vom an Stelle der bisherigen Versorgung. Das Trägerunternehmen überträgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum Vermögen auf die U-Kasse; zeitgleich tritt der Leistungsplan in Kraft.“
Außerdem ist die Cipolla Rossa als Mutterunternehmen konzernrechnungslegungspflichtig. Mit „purchase and transfer agreement“ vom veräußert die Cipolla Rossa sämtliche Geschäftsanteile an der italienischen Marmellata di Cipolla Rossa di Tropea srl (Marmellata), deren alleinige Gesellschafterin die Cipolla Rossa bisher war, an die amerikanische Jam Holding Corp. (Jam). Neben einem verbindlichen Kaufpreis wurde u. a. Folgendes vereinbart:
„The sale and transfer of the Seller's Share shall economically occur as of 00:00 hours and shall include any and all rights associated with or otherwise pertaining to the Seller's share, including the right to receive the dividends of the Company pertaining to the Seller's Share and shall extend to all profits of the Company as of the Effective Date.“
Cipolla Rossa beabsichtigt, die Entkonsolidierung zum vorzunehmen und dem Wechsel des Durchführungswegs das Aktuarsgutachten zum zugrunde zu legen.
II. Fragestellungen
Um herauszufinden, ob sie ihre Pensionsrückstellungen ausbuchen darf, muss Cipolla Rossa beurteilen, ob die übertragene Versorgungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels des Durchführungswegs durch das auf die U-Kasse übertragene Vermögen gedeckt ist. Kommt es dabei auf die Wertverhältnisse am oder am an? Außerdem muss Cipolla Rossa beurteilen, ob sie die bisher vollkonsolidierte Marmellata bereits zum oder erst zum entkonsolidieren darf respektive muss.