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Syndikuszulassung | Unvereinbare Tätigkeit mit dem Beruf
Wird eine Beschäftigte im Rahmen ihrer Tätigkeit als (stellvertretende) Vorsitzende des bei ihrer Arbeitgeberin eingerichteten Schlichtungsausschusses für Ausbildungsstreitigkeiten hoheitlich tätig, ist diese Tätigkeit mit dem Beruf einer Syndikusrechtsanwältin nicht vereinbar (vgl. § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO).
Die Einrichtung von Ausschüssen zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) ist gesetzlich (vgl. § 111 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 67 Abs. 3 HwO) [i]Zu Syndikussteuerberatern Günther/Grupe, NWB 22/2019 S. 1613geregelt. Die Tätigkeit des Ausschusses ist hoheitlicher Natur. Die Zuständigkeit des Ausschusses beruht nicht auf einer Vereinbarung der Beteiligten, sondern auf gesetzlicher Anordnung. Ist er eingerichtet worden, muss er angerufen werden, bevor der Zugang zu den staatlichen (Arbeits-)Gerichten er...