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Track 12 | Notfallpraxis: Keine Abzugsbeschränkungen für Behandlungsraum im privaten Wohnhaus von Ärzten
Ist bei einer in die häusliche Sphäre eingebundenen Notfallpraxis, die nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt wird, aufgrund der Einrichtung und tatsächlichen Nutzung eine private (Mit-)Nutzung praktisch auszuschließen, begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreichen können, nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keine Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer.
Ein steuerzahlerfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofs zum häuslichen Arbeitszimmer wollen wir Ihnen ebenfalls nicht vorenthalten. Genauer gesagt: zu einem betrieblich genutzten Zimmer in räumlicher Nähe zur privaten Wohnung.
In unserer Januar-Ausgabe 2018 hatten wir Sie über eine schwer verständliche Entscheidung des FG Münster informiert. Im Streitfall hatte eine Augenärztin in ihrem privaten Wohnhaus für Notfälle einen Behandlungsraum eingerichtet. Nach Auffassung der Finanzrichter aus Westfalen handelt es sich um keinen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um ein häusliches Arbeitszimmer, für das die Abzugsbeschränkungen gelten. Die Richter begründeten dies damit, dass die Notfal...