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BBK Nr. 16 vom

Verbuchung der Einfuhr und der Einfuhrumsatzsteuer

Karl-Hermann Eckert

Werden Waren aus dem Drittland erworben, erhebt die Zollbehörde Einfuhrumsatzsteuer, die vom Einführer zu entrichten ist. Darüber hinaus werden für bestimmte Waren Zölle fällig. Die Zollabfertigung kann der erwerbende Unternehmer selbst oder aber – wie im Geschäftsverkehr üblich – durch einen Spediteur vornehmen lassen. Umsatzsteuerlich gilt dabei, dass für den Vorsteuerabzug der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung zu erfolgen hat; dies hat das jüngst klargestellt. Die erforderlichen Buchungen beschreibt dieser Beitrag.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Grundsätze der Einfuhr und der Einfuhrumsatzsteuer

Werden Waren aus dem Drittland ins Inland geliefert und zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt, unterliegt dieser Vorgang der Umsatzsteuer, die dann als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet wird. Sie ist für den Unternehmer im Regelfall als Vorsteuer abzugsfähig: entweder vom Leistungsempfänger oder vom Lieferanten.

Hinweis:

Der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs richtet sich nach den umsatzsteuerlichen Ortsbestimmungen nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG. Die der Lieferung zugrunde gel...