Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erleichterungen bei der Offenlegung
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) passt die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht veröffentlicht haben, teilweise an die veränderten Umstände an.
Die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB besteht weiterhin fort. Das Bundesamt für Justiz gewährt allerdings bei der Durchsetzung dieser Pflichten folgende Erleichterungen:
Das Bundesamt für Justiz gewährt allen Unternehmen, die eine erste oder weitere Androhungsverfügung mit dem Ausstellungdatum zwischen dem und dem erhalten haben, von Amts wegen – d. h. ohne gesonderten Antrag – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis. Voraussetzung hierfür ist, dass die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen ...