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StuB 15/2020 S. 603

Erleichterungen bei der Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) passt die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen für Unternehmen, die ihre Jahresabschlüsse nicht fristgerecht veröffentlicht haben, teilweise an die veränderten Umstände an.

Die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 HGB besteht weiterhin fort. Das Bundesamt für Justiz gewährt allerdings bei der Durchsetzung dieser Pflichten folgende Erleichterungen:

  • Das Bundesamt für Justiz gewährt allen Unternehmen, die eine erste oder weitere Androhungsverfügung mit dem Ausstellungdatum zwischen dem und dem erhalten haben, von Amts wegen – d. h. ohne gesonderten Antrag – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen entschuldigter Offenlegungssäumnis. Voraussetzung hierfür ist, dass die versäumte Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen ...