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Prüfungsbericht (HGB)
1. Begriff und allgemeine Funktion
Der Prüfungsbericht enthält die schriftliche Berichterstattung des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüfer, ggf. vereidigter Buchprüfer) über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen nebst (Konzern-)Lageberichten. Er ist nicht Gegenstand der Pflichtoffenlegung (anders als der Bestätigungsvermerk), sondern den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft (& Co.) vorzulegen, sofern diese den Prüfungsauftrag erteilt haben. Wurde der Prüfungsauftrag durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft erteilt, ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen (§ 321 Abs. 5 HGB).
Mit der Vorlage des Prüfungsberichts ist die Prüfung beendet, so dass erst dann der Jahresabschluss der prüfungspflichtigen Gesellschaft festgestellt werden kann.
Philipps, Abschlussprüfung in Zeiten der Coronavirus-Pandemie, WP Praxis 5/2020 S. 125
Burg, Zivilrechtliche Aspekte der Digitalisierung von Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, WP Praxis 12/2018 S. 370
Philipps, Inhaltliche Neuerungen beim Prüfungsbericht (IDW PS 450 n. F.), WP Praxis 12/2018 S. 361
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023, § 321 HGB
2. Rechtsgrundlagen, Vorgaben des Berufsstands
Die gesetzlichen Vorgaben über den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers als Ergebnis gesetzlicher Pflichtprüfungen (Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht) enthält § 321 HGB. Ein zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss wird verlangt, wenn Unternehmen von öffentlichem Interesse geprüft werden (Art. 11 EU-VO 537/2014). Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entities, PIE) sind kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gem. Art. 2 Nr. 13 der EU-Richtlinie 2006/43/EG („Abschlussprüferrichtlinie“).
Die berufsständischen Grundsätze enthält IDW PS 450 n.F. (Stand: ) „Grundsätze ordnungsmäßiger Erstellung von Prüfungsberichten“.
3. Inhalt und Aufbau des Prüfungsberichts
Aus der gesetzlich vorgegebenen Grobgliederung des § 321 HGB hat das IDW in PS 450 Tz. 12 ff. eine Feingliederung entwickelt und dem Berufsstand zur Verwendung bei der Jahresabschlussprüfung (und Lagebericht) empfohlen. Die einzelnen Punkte werden hier – in Klammern und kursiv gesetzt – kurz kommentiert.