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BGH 16.07.2020 IX ZR 298/19, NWB 32/2020 S. 2369

Berufshaftung | Fristlose Kündigung des Mandatsvertrags

Der Mandantin steht nach einer Kündigung, die durch ein vertragswidriges Verhalten ihres Rechtsanwalts veranlasst wurde, ein Schadensersatzanspruch (vgl. § 628 Abs. 2 BGB) nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

Anmerkung:

Nicht jede geringfügige schuldhafte Vertragsverletzung, die Anlass für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gewesen ist, zieht die schwerwiegenden Folgen des § 628 Abs. 2 BGB nach sich. [i]Hölscheidt, NWB 31/2020 S. 2326 Dies gilt auch im Rahmen der Berufshaftung von Anwälten und Steuerberatern. Die Vorschrift des § 628 Abs. 2 BGB ist kein Auffangtatbestand für wegen Versäumung der Ausschlussfrist misslungene außerordentliche Kündigungen. Mit der Einführung der Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB sind die Anforderungen an...