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GRV | Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH
Ist ein Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft in der Lage, Einfluss auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen der GmbH zu nehmen, kann dies grds. auch eine abhängige Beschäftigung ausschließen, wenn die Rechtsmacht des Geschäftsführers im Gesellschaftsrecht wurzelt, durch Gesellschaftsvertrag geregelt ist und unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlägt.
Diese Voraussetzungen waren im entschiedenen Fall allerdings nicht erfüllt. Der Geschäftsführer einer GmbH, die Komplementärin einer GmbH & Co. KG war, war zunächst auch deren Alleingesellschafter, bevor er 2015 sämtliche Anteile an der GmbH auf seine Ehefrau übertrug. Kommanditisten der GmbH & Co KG sind der GmbH-Geschäftsführer mit einer Hafteinlage von 100.0...